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Steuerberatung Wolf

Einkommensteuerreform 2027: Was der Kabinettsentwurf konkret bedeutet

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Paket bringt spürbare Entlastungen für viele Steuerzahler – aber auch einige gezielte Belastungen, die Arbeitgeber und Eigenheimbesitzer kennen sollten. Wir fassen zusammen, was drin steht, was noch offen ist und für wen die Änderungen besonders relevant sind.

Wichtig vorab: Der Kabinettsbeschluss ist kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen – einzelne Werte können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Die Werte in diesem Beitrag entsprechen dem Stand des Regierungsentwurfs vom 2. September 2026.

Was sich entlasten soll – die Kernänderungen

Der Grundfreibetrag – also das Einkommen, das steuerfrei bleibt – steigt in zwei Schritten: auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und auf 12.900 Euro im Jahr 2028. Bislang liegt er bei 12.348 Euro. 

Gleichzeitig wird der Einkommensteuertarif in der mittleren Progressionszone abgeflacht. Konkret soll der Spitzensteuersatz von 42 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro greifen – bislang liegt diese Schwelle deutlich niedriger. Davon profitieren prozentual am stärksten Menschen mit mittleren Einkommen.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – also die Werbungskostenpauschale, die das Finanzamt automatisch berücksichtigt – steigt von 1.230 auf 1.430 Euro. Das heißt: Arbeitnehmer müssen Werbungskosten bis zu diesem Betrag nicht mehr einzeln belegen. Wer ohnehin mehr Werbungskosten hat als den Pauschbetrag, merkt diesen Effekt nicht direkt – wer bisher knapp darunter lag, dagegen schon.

Für Familien steigt das Kindergeld stufenweise: von heute 259 Euro auf 267 Euro (2027) und dann auf 272 Euro (2028) je Kind und Monat. Parallel dazu steigen die Kinderfreibeträge auf 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028) – gegenüber heute 9.756 Euro.

Ebenfalls verbessert: Die steuerlich zulässige Stundenlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge steigt von 50 auf 75 Euro. Das ist besonders für Arbeitgeber in der Gastronomie, Hotellerie und im Gesundheitswesen relevant, die regelmäßig Zuschläge an Wochenendarbeitende zahlen.

Was teurer wird – die Gegenfinanzierung

Die Entlastungen werden teilweise durch gezielte Mehrbelastungen gegenfinanziert. Wer als Hausbesitzer regelmäßig Handwerker beauftragt, sollte aufmerken: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen soll von 20 auf 15 Prozent der Lohnkosten sinken, der absetzbare Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Bisher konnten Eigentümer bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen – künftig wären es maximal 900 Euro.

Für Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten ist eine weitere Änderung besonders relevant: Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 % des Arbeitsentgelts steigen. Das ist eine mehr als Verdopplung der pauschalen Steuerlast, die Arbeitgeber für jeden Minijobber abführen. Dazu mehr im separaten Kurzartikel.

Für wen ist das besonders relevant?

  • Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen: profitieren von Grundfreibetrag und abgeflachtem Tarif
  • Familien: Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen – Entlastung in zwei Schritten 2027 und 2028
  • Rentnerinnen und Rentner: höherer Grundfreibetrag senkt die Steuerlast auf mäßige Renteneinnahmen
  • Eigenheimbesitzer: Handwerkerbonus wird gekürzt – laufende Renovierungen sollten noch 2026 abgerechnet werden
  • Arbeitgeber mit Minijobbern: Pauschsteuer steigt auf 5 % – Planungsgrundlage für Lohnstruktur ändern
  • Gastronomie und Gesundheitswesen: höhere steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge erleichtern die Lohngestaltung

Was noch offen ist

Zwei Werte stehen im Entwurf ausdrücklich unter Vorbehalt: Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sollen dem 16. Existenzminimumbericht entsprechen, der im Herbst 2026 erwartet wird und zum Redaktionszeitpunkt noch nicht vorliegt. Die genannten Beträge sind damit als vorläufig einzustufen.

Außerdem hat die DIHK bereits Kritik am Entwurf geäußert – sie sieht bei der Anpassung der Tarifeckwerte an die Inflation Nachbesserungsbedarf und lehnt Mehrbelastungen für Personenunternehmen ab. Das parlamentarische Verfahren läuft, ein Bundestagsbeschluss wird für Ende 2026 erwartet.

Was Sie jetzt konkret tun können

Handwerkerbonus noch 2026 ausschöpfen: Wer ohnehin Renovierungsarbeiten plant, sollte Rechnungen für Lohnkosten noch in diesem Jahr stellen lassen und bezahlen. Für das Steuerjahr 2026 gilt noch der höhere Satz von 20 Prozent auf bis zu 6.000 Euro Lohnkosten – also bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis. Ab 2027 wären es nur noch 900 Euro.

Lohnstruktur für Minijobbende überprüfen: Wer mehrere Minijobber beschäftigt, sollte jetzt kalkulieren, wie sich die höhere Pauschsteuer auf die Gesamtlohnkosten auswirkt. In manchen Fällen kann eine Umstrukturierung auf Teilzeit wirtschaftlich sinnvoller sein.

Vorauszahlungen anpassen: Selbstständige und Freiberufler, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, können nach Verabschiedung des Gesetzes prüfen, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen für 2027 beantragt werden kann.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation sprechen Sie uns gerne an.

Homeoffice absetzen 2026: Was gilt und was sich gegenüber dem Vorjahr geändert hat

Die Homeoffice-Pauschale, seit 2023 offiziell Tagespauschale, ist eine der meistgenutzten steuerlichen Erleichterungen für Arbeitnehmer und Selbständige. Die Grundregeln sind unverändert. Aber: Wer für das Steuerjahr 2026 plant, sollte eine wichtige Änderung bei der Pendlerpauschale kennen – sie beeinflusst, ob sich Homeoffice oder Bürotag steuerlich mehr lohnt.

Die Tagespauschale 2026: unverändert

Die Kernzahlen bleiben stabil: Für jeden Tag, an dem Sie überwiegend von zu Hause arbeiten, können Sie 6 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen. Das Maximum liegt bei 210 Tagen im Jahr – also 1.260 Euro. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Küche, Wohnzimmer oder Schlafzimmer reichen aus.

Wichtig: Für einen Tag kann immer nur entweder die Tagespauschale oder die Pendlerpauschale geltend gemacht werden – nie beides gleichzeitig.

Was sich 2026 geändert hat: die Pendlerpauschale

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 gilt ab dem 1. Januar 2026 ein einheitlicher Pendlerpauschalen-Satz von 38 Cent pro Kilometer – ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (30 Cent bis 20 km, 38 Cent ab dem 21. km) entfällt. Das klingt wie eine Vereinfachung – hat aber eine praktische Konsequenz: Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, profitiert pro Bürotag jetzt mehr als früher. Für diese Personen kann ein Bürotag steuerlich attraktiver sein als ein Homeoffice-Tag.

Konkretes Beispiel: Bei einem einfachen Arbeitsweg von 10 km ergibt das 10 x 0,38 Euro = 3,80 Euro pro Bürotag. Das liegt unter den 6 Euro der Tagespauschale – Homeoffice lohnt sich also weiterhin. Bei 16 km: 16 x 0,38 = 6,08 Euro. In diesem Fall ist der Bürotag minimal besser. Ab 16 km Arbeitsweg wäre es also einen genauen Blick wert.

Was ausserdem absetzbar ist

  • Arbeitsmittel: Drucker, zweiter Monitor, Schreibtischstuhl, Headset – in voller Höhe, wenn beruflich genutzt
  • Telefon- und Internetkosten anteilig: pauschal 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro pro Monat
  • Fachliteratur & Fortbildungskosten: unabhängig vom Homeoffice absetzbar
  • Büroausstattung unter 800 Euro netto: direkt im Anschaffungsjahr absetzbar

Arbeitnehmer: Den Pauschbetrag im Blick haben

Fuer Arbeitnehmer gilt: Die Tagespauschale wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn die gesamten Werbungskosten (inklusive Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten. Wer ohnehin schon hohe Fahrtkosten hat, profitiert unmittelbar von jedem weiteren Euro. Wer kaum andere Kosten hat, sollte alle Posten zusammen betrachten.

Nachweis: Ab 2026 genauer als früher

Die Finanzämter verlangen bei der Veranlagung zunehmend genauere Nachweise für Homeoffice-Tage. Empfehlung: Führen Sie eine einfache Liste Ihrer Homeoffice-Tage – etwa im Kalender oder einer Tabelle – und bewahren Sie diese auf. Das Finanzamt kann danach fragen, auch wenn es oft ohne Nachfrage akzeptiert wird.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation sprechen Sie uns gerne an.

Steuererklärung 2025: Heute ist der letzte Tag – und was Sie jetzt noch tun können

Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2025 noch nicht eingereicht hat und keinen Steuerberater beauftragt, hat heute – am 31. Juli 2026 – den letzten Tag. Nach Mitternacht beginnt der Bereich der Verspätungszuschläge. Wir erklären, was das konkret bedeutet, wen es betrifft, und was Sie jetzt noch tun können.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jeder ist zur Abgabe verpflichtet – aber viele profitieren davon. Zur Abgabe verpflichtet sind unter anderem:

  • Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld) über 410 Euro erhalten haben
  • Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhaeltnissen
  • Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende
  • Rentnerinnen und Rentner, deren Einkünfte den Grundfreibetrag uebersteigen
  • Personen mit Kapitaleinkünften, die nicht vollständig der Abgeltungsteuer unterlagen

Freiwillig abgeben – oft lohnt es sich

Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben – und bekommt in vielen Fällen Geld zurück. Besonders haeufig unterschaetzte Abzugsmöglichkeiten: Homeoffice-Tage (6 Euro/Tag, max. 1.260 Euro im Jahr), Fahrtkosten zum Arbeitgeber, Fortbildungskosten, Spenden und aussergewöhnliche Belastungen. Für freiwillige Erklärungen gilt eine Frist von vier Jahren rückwirkend – für 2025 also bis Ende 2029.

Was passiert, wenn die Frist heute versäumt wird?

Das Finanzamt kann ab morgen einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser beträgt grundsätzlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verzögerung – mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei längerer Versäumnis kann das Finanzamt auch Schätzungen vornehmen, die in der Regel ungünstiger ausfallen als die tatsächlichen Zahlen.

Mit Steuerberater: Frist bis Ende Februar 2027

Wer einen Steuerberater beauftragt, profitiert automatisch von einer verlängerten Abgabefrist. Für das Steuerjahr 2025 gilt dann der 28. Februar 2027 als Deadline – fast sieben Monate länger als die heutige Grundfrist. Das gibt Ihnen nicht nur mehr Zeit für eine sorgfältige Aufbereitung, sondern ermöglicht auch eine gezieltere steuerliche Gestaltung.

Was jetzt konkret zu tun ist

  • Alle noch fehlenden Belege zusammenstellen: Lohnsteuerbescheinigung, Spendenquittungen, Versicherungsnachweise
  • Homeoffice-Tage 2025 aus Kalender oder Aufzeichnungen zählen
  • Steuersoftware oder ELSTER nutzen – bei einfachen Erklärungen oft in ein bis zwei Stunden erledigt
  • Oder: Jetzt noch einen Steuerberater beauftragen und die Frist automatisch verlängern

Und falls Sie die Frist heute nicht mehr schaffen: Eine späte Erklärung ist immer noch besser als keine. Die meisten Finanzämter sind zugegenkommend, wenn die Erklärung kurz nach Fristablauf eingeht und ein verständlicher Grund vorliegt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation sprechen Sie uns gerne an.

Unternehmen übergeben: Warum zu früh planen besser ist als zu spät

Warum die meisten zu spät anfangen

Unternehmensübergabe ist ein Thema, das viele Unternehmer verdrängen. Es geht um das Lebenswerk, um das Loslassen und 2014 nicht selten 2014 um das eigene Alter. Hinzu kommt die Überzeugung, dass man das Thema Nachfolge irgendwann noch regeln wird. Das Problem: Irgendwann kommt schneller, als man denkt. Krankheit, ein unerwartetes Angebot oder schlicht das Rentenalter r00fccken die Frage pl00f6tzlich auf die Tagesordnung 2014 zu einem Zeitpunkt, an dem kaum noch Spielraum f00fcr eine steuerliche Optimierung bleibt.

Der Zeitfaktor ist der wichtigste Hebel

Im deutschen Steuerrecht sind die Möglichkeiten, eine Unternehmensübergabe steuergünstig zu gestalten, erheblich — aber sie setzen Zeit voraus. Einige Beispiele:

  • Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt: Der Unternehmer überträgt das Unternehmen frühzeitig auf die nächste Generation, behält sich aber die Erträge vor. Schenkungsteuer-Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden — wer früh beginnt, kann mehrere Generationen an Freibeträgen ausschöpfen.
  • Betriebsvermögensbegünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG): Betriebliches Vermögen genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erhebliche Vergünstigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 85 oder sogar 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden. Die Voraussetzungen müssen jedoch über mehrere Jahre erfüllt sein.
  • Unternehmensverkauf: Wer sein Unternehmen verkaufen möchte, profitiert unter bestimmten Bedingungen von einem ermäßigten Steuersatz (§ 34 EStG). Auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten — etwa die Einbringung in eine Holding vor dem Verkauf.

Interne oder externe Nachfolge — was ist realistischer?

In Deutschland scheitern viele Unternehmensübergaben nicht an steuerlichen, sondern an menschlichen Fragen: Gibt es einen geeigneten Nachfolger in der Familie? Ist ein Mitarbeiter bereit und in der Lage, das Unternehmen zu übernehmen? Oder ist ein externer Käufer die richtige Wahl?

Interne Nachfolge — innerhalb der Familie oder an einen Mitarbeiter — bietet den Vorteil der Kontinuität. Das Unternehmen bleibt in vertrauten Händen, Kunden und Lieferanten werden nicht verunsichert. Der Nachteil: Oft fehlt der Nachfolger das nötige Kapital für einen Kauf, was komplexe Finanzierungsmodelle erfordert.

Externe Nachfolge über einen Unternehmensverkauf bringt in der Regel einen höheren Verkaufspreis — aber auch mehr Unsicherheit über die Zukunft des Unternehmens. Eine sorgfältige Vorbereitung des Unternehmenswertes und eine professionelle Käufersuche sind hier entscheidend.

Was jetzt schon getan werden sollte

Auch wenn die Übergabe noch Jahre entfernt scheint, gibt es Schritte, die sich jetzt bereits lohnen:

  • Unternehmenswert ermitteln lassen: Viele Unternehmer kennen den Wert ihres Unternehmens nicht — und erleben bei der Übergabe eine Überraschung. Eine regelmäßige Bewertung schafft Klarheit und Verhandlungsgrundlage.
  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Ist die Übergabe überhaupt vertraglich geregelt? Gibt es Mitgesellschafter, die zustimmen müssen? Oft gibt es hier Lücken, die geschlossen werden sollten.
  • Testament und Erbvertrag: Wer möchte, dass das Unternehmen im Todesfall geordnet weitergeführt wird, muss das testamentarisch regeln. Ein bloßer Wille reicht nicht.
  • Steuerliche Situation optimieren: Sind Gewinne und Entnahmen so strukturiert, dass die Übergabe steuerlich günstig erfolgen kann? Manchmal sind kleinere Umstrukturierungen Jahre vor der Übergabe entscheidend.

Fazit: Früh anfangen ist kein Zeichen von Schwäche

Eine frühzeitige Nachfolgeplanung ist kein Zeichen dafür, dass man loslassen will — sondern ein Zeichen dafür, dass man das Unternehmen und seine Menschen langfristig absichert. Und steuerlich gesehen ist es schlicht die klügere Entscheidung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation sprechen Sie uns gerne an.

Vorsteuerabzug: Was Unternehmer oft falsch machen – und wie es richtig geht

Der Vorsteuerabzug gehört zu den wertvollsten Instrumenten im Umsatzsteuerrecht: Unternehmer können die Umsatzsteuer, die sie auf Eingangsrechnungen zahlen, vom Finanzamt zurückfordern. Klingt einfach — ist es in der Praxis aber oft nicht. Fünf typische Fehler, die wir regelmäßig in der Mandantenberatung sehen.

Fehler 1: Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen

Das Finanzamt erkennt den Vorsteuerabzug nur an, wenn die Eingangsrechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Dazu gehören: vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Netto-Betrag, Steuersatz und ausgewiesener Steuerbetrag.

Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden. Unser Rat: Rechnungen vor der Verbuchung kurz auf Vollständigkeit prüfen — und bei Lieferanten auf korrekte Rechnungsstellung bestehen.

Fehler 2: Gemischte Nutzung nicht aufteilen

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt — zum Beispiel ein Firmenwagen oder ein Laptop — darf der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerischen Anteil geltend gemacht werden. Viele Unternehmer ziehen die volle Vorsteuer ab, ohne den privaten Nutzungsanteil herausgerechnet zu haben. Das fällt bei Betriebsprüfungen regelmäßig auf.

Fehler 3: Kleinbetragsrechnungen falsch behandeln

Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen — Name und Anschrift des Empfängers müssen zum Beispiel nicht zwingend aufgeführt sein. Das ist eine Erleichterung, die viele nicht kennen. Gleichzeitig werden solche Belege manchmal ohne den ausgewiesenen Steuerbetrag akzeptiert — ohne Steuerausweis gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug.

Fehler 4: Vorsteuer bei steuerfreien Umsätzen

Wer steuerfreie Umsätze erzielt — zum Beispiel bestimmte Ärzte, Versicherungsmakler oder Vermieter ohne Umsatzsteueroption — hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen. Werden trotzdem Vorsteuern geltend gemacht, droht eine Nachzahlung inklusive Zinsen.

Fehler 5: Rechnung auf die falsche Person ausgestellt

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung an das Unternehmen erbracht wurde und die Rechnung auch auf das Unternehmen ausgestellt ist. Eine Rechnung auf den Privatnamen des Geschäftsführers berechtigt die GmbH nicht zum Vorsteuerabzug — selbst wenn die Ausgabe betrieblich veranlasst war.

Fazit: Kleinigkeiten mit großer Wirkung

Die meisten Fehler beim Vorsteuerabzug passieren nicht aus Absicht, sondern aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit. In der Betriebsprüfung können sie trotzdem teuer werden — mit Nachzahlungen, Zinsen und im schlimmsten Fall dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Eine sorgfältige Buchführung und ein regelmäßiger Blick auf die Belegqualität sind die beste Vorsorge.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation sprechen Sie uns gerne an.