Steuerberatung für Fitness & Sport in Leipzig – von der Studiogründung bis zum Personal Training.
Sie gründen ein Studio oder starten als Personal Trainer
„Ich möchte von Anfang an steuerlich richtig aufgestellt sein.“
- Rechtsformwahl und Gewerbeanmeldung
- Investitionsabzugsbetrag für Trainingsgeräte nutzen
- Kleinunternehmerregelung als Personal Trainer prüfen
- Finanzierungsplanung für Erstausstattung
Sie führen einen laufenden Studiobetrieb
„Ich möchte sicher sein, dass Mitgliedsbeiträge korrekt verbucht werden.“
- Vorauszahlungen für Jahresmitgliedschaften periodengerecht erfassen
- Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge korrekt abführen
- Stornierungen und Kündigungen buchhalterisch saubern abbilden
- Liquiditätsplanung bei saisonalen Schwankungen
Sie arbeiten mit Honorartrainer:innen
„Ich möchte das Risiko der Scheinselbständigkeit für mein Studio vermeiden.“
- Abgrenzung freier Mitarbeit von abhängiger Beschäftigung prüfen
- Verträge und Arbeitsorganisation steuerlich sauber gestalten
- Risiken einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung minimieren
- Sozialversicherungspflicht frühzeitig richtig einordnen
Sie bieten Online-Coaching oder digitale Kurse an
„Ich möchte wissen, wie digitale Angebote steuerlich behandelt werden.“
- Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen richtig anwenden
- Verkauf an Privatkunden im EU-Ausland (OSS-Verfahren) prüfen
- Abgrenzung Präsenztraining und Online-Angebot in der Buchhaltung
- Plattformgebühren (z. B. App-Stores) korrekt verbuchen
Auf einen Blick
Relevante Steuerarten
Scheinselbständigkeit bei Honorartrainern
Trainer:innen, die fest in den Studiobetrieb eingebunden sind (feste Zeiten, Studio-Equipment, keine eigene Preisgestaltung), gelten oft als scheinselbständig — mit erheblichen Nachzahlungsrisiken für das Studio.
Periodengerechte Erfassung von Vorauszahlungen
Jahresbeiträge im Voraus müssen über die Laufzeit verteilt als Ertrag erfasst werden — eine vollständige Verbuchung im Zahlungsmonat ist steuerlich nicht korrekt.
Umsatzsteuer auf digitale Angebote
Online-Kurse und Apps gelten als elektronische Dienstleistungen — bei Verkauf an Privatkunden im EU-Ausland kann das OSS-Verfahren relevant werden.
Gewerbesteuerpflicht
Fitnessstudios und kommerzielle Trainingsangebote gelten in der Regel als Gewerbebetrieb — anders als viele andere Gesundheitsberufe sind sie nicht freiberuflich und damit gewerbesteuerpflichtig.
Wir sind seit über 10 Jahren mit allen Firmen in der Betreuung durch Steuerbüro Wolf. Wir sind sehr zufrieden.